Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
LAP-mDAAV 2004§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/27#abs-1 (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDAAV%202004/27#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.